Erwägungen

[X.] (Beschwerdeführer) und dessen Gesellschaft [Z.] waren Parteien eines Mietverhältnisses mit [A.Y.] und [B.Y.] (Beschwerdegegner). [A.Y.] erhob zwei Schlichtungsgesuche gegen den Beschwerdeführer wegen Mietzinsrückständen und Mieterschäden. Der Beschwerdeführer und seine Gesellschaft reichten daraufhin Schlichtungsgesuche ein und verlangten eine Mietzinsreduktion. Die Mieterschaft (Beschwerdeführer) stellte am 2. August 2012 ein Ausstandsgesuch gegen die Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Diese wies die Ausstandsgründe in einer Verfügung vom 11. September 2012 zurück, lud die Parteien aber zur Schlichtungsverhandlung, die von einer Stellvertretung geleitet werden sollte.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte, die Schlichtungsstelle sei zu verpflichten, über das Ausstandsgesuch vom 2. August 2012 einen rekursfähigen Entscheid zu fällen. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein, da die Vorsitzende der Schlichtungsstelle sich für die massgebliche Verhandlung von sich aus in den Ausstand begeben habe und somit keine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde hat. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da das Schlichtungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Klagebewilligung für die Beschwerdegegner wurde erteilt und die Verfahren, in denen der Beschwerdeführer als Kläger auftrat, wurden wegen Nichterscheinens an der…