Erwägungen

Am 9. September 2011 hat Y. beim Bezirksgericht La Côte einen Schlichtungsantrag gegen seinen Arbeitgeber, die Gesellschaft X. AG, infolge seiner fristlosen Entlassung am 7. Juli 2011 eingereicht. Am 20. Dezember 2011 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks La Côte Y. eine Prozessermächtigung gegen X. AG und bestimmte den Betrag der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf 190'141 Franken. Y. erhob daraufhin am 21. März 2012 Klage gegen X. AG.

X. AG zweifelte die Gültigkeit der Prozessermächtigung an. Das Zivilgericht des Kantons Waadt wies die Berufung von X. AG ab und vertrat die Auffassung, dass das Vorliegen einer gültigen Schlichtung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sei und X. AG die Prozessermächtigung hätte anfechten müssen.

X. AG erhob schließlich Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und machte eine Verletzung der Artikel 59, 237 und 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer gültigen, von der Schlichtungsbehörde erteilten Prozessermächtigung eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, die das Gericht von Amts wegen prüfen muss gemäß Artikel 60 ZPO.

Es vertrat die Auffassung, dass die Prozessermächtigung von einer offensichtlich unzuständigen Behörde erteilt wurde, da der Streitwert die Schwelle von 100'000 Franken überschritt und der Präsident des…