Art. 64 ZPO

Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
  1. a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
  2. b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konstituierung als Zivilklägerin
    · 06.08.2019 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme
    · 12.12.2022 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat
    · 23.03.2017 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz
    · 11.08.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtshängigkeit; Streitgegenstand
    · 04.03.2025 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verrechnungserklärung im Prozess
    · 23.11.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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