Art. 64 ZPO
Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
- a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
- b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konstituierung als Zivilklägerin14 Zitierungen
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2Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme9 Zitierungen
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3Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat7 Zitierungen
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4Mieterausweisung im summarischen Verfahren und Kündigungsschutz7 Zitierungen
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5Rechtshängigkeit; Streitgegenstand3 Zitierungen
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6Verrechnungserklärung im Prozess3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesellschaftsrecht; Nebenintervention, Litispendenz6 Zitierungen
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Kaufvertrag6 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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