Sachverhalt

Die [X. GmbH] (Beschwerdeführerin) lieferte der [Y. GmbH] (Beschwerdegegnerin) 12'000 Teeboxen aus Bambusholz. Die Beschwerdegegnerin rügte Mängel an den Teeboxen, wie extreme, nicht lebensmittelkonforme Ausdünstungen, Schimmelbefall und verrostete Beschläge. Die Beschwerdegegnerin verlangte die Rückzahlung von Fr. 76'817.35 und weitere Beträge. Das Handelsgericht des Kantons Aargau verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung dieser Beträge.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage. Sie rügt eine Verletzung der Bestimmungen über die Verjährung und die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft die Rügen der Beschwerdeführerin. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Verjährung durch das Schlichtungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2011 unterbrochen hat. Das Bundesgericht stimmt dieser Auffassung zu und hält fest, dass die Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Rechtshängigkeit begründet und die Verjährung unterbricht.

Das Bundesgericht prüft auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unrichtig festgestellt. Es stellt jedoch fest, dass die Vorinstanz die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht als Vertragsbestandteil angesehen hat, da die Beschwerdegegnerin diese nicht kannte.

Das Bundesgericht prüft schließlich die Rüge der…