Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins an die Beschwerdegegnerin 2, [Y.] , verpflichtet. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Die Beschwerdegegnerin 2 hatte am 31. August 2005 eine Erklärung betreffend Entschädigungsforderung eingereicht und am 1. September 2005 eine Teilklage in der Höhe von Fr. 2'950'000.-- zuzüglich Zins eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juli 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt des gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Rechtshängigkeit der Adhäsionsforderung richtig beurteilt hatte. Die Adhäsionsforderung war am 31. August 2005 der Post übergeben worden und damit einen Tag vor der Eingabe beim Zivilgericht rechtshängig gemacht worden.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen…