Erwägungen

In diesem Fall ging es um zwei parallele Gerichtsverfahren zwischen der Auftraggeberin A. und der Unternehmerin B. AG. Im ersten Verfahren klagte die Unternehmerin auf Zahlung eines Werklohns von mindestens CHF 22'954'484.10 für den Neubau des Stadions H. Die Auftraggeberin erhob darin eventualiter die Einrede der Verrechnung mit Guthaben aus den Nachträgen 16 und 17 des Projekts in Höhe von CHF 2'791'457.54.

Im zweiten Verfahren klagte die Unternehmerin auf Zahlung von CHF 289'260.58 für Arbeiten an der Wohnsiedlung G. Auch hier erhob die Auftraggeberin eventualiter die Einrede der Verrechnung, diesmal mit Guthaben aus denselben Nachträgen 16 und 17 des Stadion-H.-Projekts, jedoch in Höhe von CHF 2'127'331.30.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz die Verrechnungseinrede der Auftraggeberin zu Unrecht nicht zugelassen hatte. Zwar unterliegt eine Verrechnungseinrede nicht der Rechtshängigkeit, jedoch besteht aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Urteile ein Bedürfnis, dass sich nicht mehrere Gerichte parallel mit der identischen Verrechnungsforderung befassen müssen.

In einem solchen Fall sind die…