Art. 127 ZPO
Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2 Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verrechnungserklärung im Prozess5 Zitierungen
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2Verrechnungserklärung im Prozess1 Zitierungen
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3Einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit0 Zitierungen
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4Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit; Frist zur Einreichung bei dem zuständigen Gericht (Art. 63 Abs. 1 ZPO)0 Zitierungen
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5Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2023.161 ZitierungenZOR.2023.16· 23.08.2023 · 1 Zitierungen
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Forderung / Haftungsklage / Rückweisung1 ZitierungenLB170021· 28.09.2017 · 1 Zitierungen
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Forderung, Klageänderung, Verjährung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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