Erwägungen

Die Klägerin erlitt nach ihrer Darstellung zwei Strassenverkehrsunfälle, die beide ein Schleudertrauma verursachten und insgesamt zu einer 40%-igen Invalidität führten. Am 30. Dezember 2005 wurde ihr Fahrzeug in Zürich von hinten aufgefahren, und am 11. Juni 2008 musste ihr Partner im Zürcher Oberland wegen eines Fuchses voll bremsen. Die Klägerin verklagte die beiden Haftpflichtversicherungen der Unfallbeteiligten auf Genugtuung.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Klägerin ab und bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur, auf die Klage gegen die Beklagte 2 (V. AG) nicht einzutreten. Es verneinte die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft gemäss Art. 71 Abs. 1 ZPO, da die beiden Unfälle unabhängig voneinander an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten stattfanden und keine gemeinsame Verursachung des Gesundheitsschadens vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Streitgenossenschaft. Es führte aus, dass für eine tatsächliche Konnexität nach Art. 71 Abs. 1 ZPO die Gleichartigkeit der Tatsachen wesentlich ist, die zur Entstehung der strittigen Rechte und Pflichten geführt haben. Da sich die beiden Unfälle unabhängig voneinander ereigneten, wären unterschiedliche Beweiserhebungen erforderlich, um den konkreten Ablauf der Unfälle festzustellen. Eine Vereinfachung der Verfahren oder Vermeidung widersprüchlicher Urteile sei daher nicht ersichtlich.

Auch eine rechtliche…