Art. 71 ZPO
Einfache Streitgenossenschaft
1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
- a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
- b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)38 Zitierungen
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2Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen19 Zitierungen
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3Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren8 Zitierungen
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4Einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit5 Zitierungen
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5Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden4 Zitierungen
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6Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen12.04.2018 · 15 Zitierungen
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Eventuelle Streitgenossenschaft11 Zitierungen
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Zivilprozess, sachliche Zuständigkeit11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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