Art. 71 ZPO

Einfache Streitgenossenschaft

1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern:
  1. a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen;
  2. b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.
2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Handelsgericht, Ausnahme vom Grundsatz der "double instance cantonale" (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b BGG; Art. 6 ZPO)
    · 29.05.2012 · 38 Zitierungen
  2. 2
    Einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen
    · 29.06.2016 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren
    · 02.11.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit
    · 17.04.2019 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Sicherheit für die Parteientschädigung, wenn die Kläger eine einfache Streitgenossenschaft bilden
    · 19.10.2021 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausschliessliche Zuständigkeit des Handelsgerichts; Regelungsbefugnisse der Kantone
    · 10.02.2014 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2018 · 15 Zitierungen
  • Eventuelle Streitgenossenschaft
    · 08.02.2019 · 11 Zitierungen
  • Zivilprozess, sachliche Zuständigkeit
    · 09.09.2013 · 11 Zitierungen

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