Erwägungen
In diesem Urteil geht es um die Frage, ob das Handelsgericht gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eine zwingende und ausschließliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten hat oder ob ein Kanton ein anderes Gericht als ebenfalls oder zusätzlich zuständig erklären kann.
Die Parteien in diesem Fall sind die X. AG als Beschwerdeführerin und die Y. AG als Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Handelsgericht oder ein anderes Gericht für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht folgt der herrschenden Lehre, wonach das Handelsgericht unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 ZPO zwingend bzw. ausschließlich zuständig ist. Es begründet dies damit, dass der Bundesgesetzgeber mit Art. 6 ZPO die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten abschließend geregelt hat. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt daher kein Raum.
Das Bundesgericht betont, dass dem Bund im Bereich des Zivilprozessrechts eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die Kantone können nur selber legiferieren, soweit der Bund von…