Art. 122 BV
Zivilrecht
1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit9 Zitierungen
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2Einstufiger kantonaler Rechtsmittelzug gegen Verfügungen der Handelsregisterbehörden (Art. 165 Abs. 2 HRegV)4 Zitierungen
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3Abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung2 Zitierungen
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4Unzulässigkeit der Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch ein Institut des öffentlichen Rechts mittels Absorptionsfusion2 Zitierungen
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5Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit1 Zitierungen
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6IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 121 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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AN.2024.000013 Zitierungen06.12.2018 · 3 Zitierungen
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3 Zitierungen03.11.2011 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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