Erwägungen
Im Oktober 2012 reichte das Initiativkomitee "Wohnen für alle" bei der Stadtkanzlei der Stadt Bern die Volksinitiative "Für bezahlbare Wohnungen" ein. Die Stimmberechtigten der Stadt Bern nahmen die Initiative am 18. Mai 2014 an. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern genehmigte die Änderung der Bauordnung am 18. Mai 2015 mit zwei Anpassungen und wies eine dagegen erhobene Einsprache ab.
Mit den vom Amt für Gemeinden und Raumordnung vorgenommenen Änderungen wurden in die Bauordnung der Stadt Bern neue Bestimmungen aufgenommen, die sicherstellen sollen, dass bei Um- und Neueinzonungen mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird oder der Boden an eine gemeinnützige Organisation abgegeben wird. Zudem wurde eine Erhöhung des zulässigen Nutzungsmasses um 20 Prozent vorgesehen, wenn im gesamten Gebäude preisgünstiger Wohnraum erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird.
Gegen den Genehmigungsentscheid des Amts für Gemeinden und Raumordnung erhoben die unterlegenen Einsprecher Beschwerde, die von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern abgewiesen wurde. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde ebenfalls abwies.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben der Hauseigentümerverband Bern und Umgebung, Adrian Haas, Rudolf Friedli sowie Beat Schori gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar. Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Kantone verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung der Mietknappheit treffen können, indem sie beispielsweise den Umbau und Abbruch von…