Erwägungen

Die Stadt [A.] (Beschwerdeführerin) hatte mit [B.] (Beschwerdegegnerin) einen Mietvertrag über ein 6-Zimmer-Einfamilienhaus abgeschlossen. Im August 2020 teilte die Stadt der Mieterin mit, dass ab Januar 2024 zusätzliche Pflichten gemäß der Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV) gelten würden. Die Mieterin erhob daraufhin Klage und beantragte, die angekündigten einseitigen Vertragsänderungen für nichtig oder missbräuchlich zu erklären.

Das Mietgericht und das Obergericht des Kantons Zürich gaben der Klage der Mieterin statt und erklärten die Vertragsänderungsanzeige für missbräuchlich. Gegen dieses Urteil erhob die Stadt [A.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde der Stadt [A.] statt und hob das angefochtene Urteil auf. Es entschied, dass die von der Stadt angekündigten einseitigen Mietvertragsänderungen rechtmäßig sind.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Klausel zur Untervermietung den Vorgaben von Art. 262 OR entspricht und nicht missbräuchlich ist. Auch die Einführung von Bestimmungen zur Wohnungsbelegung sei rechtmäßig, da sie einem legitimen Interesse der Stadt an einer optimalen Auslastung der Liegenschaften diene und nicht in einem krassen Missverhältnis zu den Interessen der Mieterin stehe.

Ebenso sei die Einführung von Kriterien zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Einkommen der Mieterin zulässig, da es sich um…