Erwägungen

X. besitzt gegen Z. einen Pfändungsverlustschein über Fr. 223'177.-. In der daraufhin eingeleiteten Betreibung erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag. Am 5. Juli 2006 erhielt X. die provisorische Rechtsöffnung. Die Aberkennungsklage wies das Bezirksgericht Zürich am 8. Oktober 2010 ab. X. verlangte am 12. Januar 2007 die provisorische Pfändung, die am 17. April 2007 definitiv wurde.

Z. verstarb 2011 und hinterließ als gesetzliche Erben die Mutter V. und die Schwester Y., die im Sinne von Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB verbeiständet ist. Am 10. August 2011 wurde das Testament eröffnet. Mit Urteil vom 2. September 2011 stellte das Bezirksgericht Zürich den gesetzlichen Erben eine Kopie des Testaments zu. Mit Urteil vom 20. Dezember 2011 wurde festgestellt, dass V. das Erbe ausgeschlagen hatte. Zudem wurde gestützt auf Art. 553 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die Aufnahme eines Inventars über den Nachlass angeordnet.

Am 2. April 2012 nahm die Vormundschaftsbehörde der Stadt A. das Inventar im Namen der verbeiständeten Y. ab und leitete es an den Bezirksrat Zürich weiter. Am 7. Mai 2012 beantragte der Beistand bei der Vormundschaftsbehörde die Genehmigung zur Ausschlagung des Erbes. Am 21. Juni 2012 erklärte er beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, für die Verbeiständete die Ausschlagung des Nachlasses, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Am 28. August 2012 beantragte die Vormundschaftsbehörde beim Bezirksrat die Genehmigung der Ausschlagung, die dieser am 20. September 2012 erteilte.

Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, nahm mit Urteil vom 24. September 2012 im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagung zu Protokoll. Es erwog, dass mit der Erklärung vom 21. Juni 2012 die ab Abnahme des Nachlassinventars am 2. April 2012 laufende dreimonatige Ausschlagungsfrist von Art. 568 ZGB eingehalten sei, und stellte fest, dass somit alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen hätten.

Gegen dieses Urteil erhob X. am 8. Oktober 2012 Berufung beim…