Art. 570 ZGB
Form
1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit28 Zitierungen
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2Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall10 Zitierungen
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3BGE 50_II_4500 Zitierungen01.01.1924 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ausschlagung einer Erbschaft24 Zitierungen
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Erbausschlagung20 Zitierungen
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Ausschlagung einer Erbschaft14 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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