Art. 570 ZGB

Form

1 Die Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären.
2 Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen.
3 Die Behörde hat über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    · 25.04.2013 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 24.04.2003 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 50_II_450
    01.01.1924 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ausschlagung einer Erbschaft
    · 12.10.2009 · 24 Zitierungen
  • Erbausschlagung
    · 25.04.2013 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ausschlagung einer Erbschaft
    · 01.12.2014 · 14 Zitierungen

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