Erwägungen
Der Erblasser, D., verstarb kurz nach Auflösung seiner zweiten Ehe am 21. April 1997. Er hinterließ zwei volljährige Töchter aus erster Ehe und eine minderjährige Tochter aus zweiter Ehe. Da D. damals arbeitslos war, befand sich sein Pensionskassenguthaben auf einem Freizügigkeitskonto. Die beiden Töchter aus erster Ehe verlangten, dass die Freizügigkeitsleistung, soweit sie aus der überobligatorischen Vorsorge stammte, in die Erbmasse falle und sie diese Summe erhalten.
Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Bezahlung eines Teils der Freizügigkeitsleistung an die Klägerinnen. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Herabsetzungs- und Erbteilungsklage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass Leistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) sowie aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) nicht in den Nachlass fallen und auch nicht der erbrechtlichen Herabsetzung unterliegen. Dies wird damit begründet, dass das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung im Bereich der überobligatorischen Vorsorge privatrechtlicher Natur ist und die Anspruchsberechtigten einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgeeinrichtung haben, der…