Art. 476 ZGB
Versicherung und gebundene Selbstvorsorge
1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
2 Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b)6 Zitierungen
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2Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall4 Zitierungen
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3Methode der Berechnung des Versorgungsschadens2 Zitierungen
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4Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen0 Zitierungen
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5Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…0 Zitierungen
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6Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versicherungsvertrag1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.04.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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