Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist Tochter des am 1. April 1996 verstorbenen [C.] , der seinen letzten Wohnsitz im Kanton Aargau hatte. Die Erben waren seine drei Kinder. Am 4. Oktober 1996 teilte die "[X.] " Lebensversicherungsgesellschaft der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit, dass den drei Nachkommen des Erblassers aus dem Vorsorgeverhältnis zweite Säule eine Kapitalleistung von Fr. 517'996.-- ausgerichtet worden war.

Die Veranlagungsbehörde für Gewerbebetriebe und freie Berufe des Kantons Luzern erhob am 1. September 1997 bei [A.] eine Sondersteuer für das Jahr 1996 auf dem ihr zustehenden Drittel von Fr. 172'665.--. Diese Veranlagung blieb von der Steuerpflichtigen unangefochten. Die kantonale Steuerverwaltung Luzern erhob jedoch am 3. Dezember 1998 Einsprache gegen die Veranlagung vom 1. September 1997.

Das Steueramt des Kantons Aargau eröffnete [A.] am 20. Januar 1998 die Veranlagung der Erbschaftssteuer, basierend auf einem erbsteuerrechtlichen Reinvermögen, in dem auch Direktansprüche der Erben aus Lebens-, Spar-, Risiko- und Erlebensfallversicherungen enthalten waren. Die Veranlagung wurde rechtskräftig.

Die Veranlagungsbehörde Luzern erhielt am 23. März 1998 Kenntnis von weiteren Kapitalleistungen und erliess am 7. Mai 1998 eine neue Sonderveranlagung 1996, die die Verfügung vom 1. September 1997 ergänzen sollte. Gegen diese Verfügung erhob [A.] am 19. Mai 1998 Einsprache.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde am 3. Dezember 2001 ab. [A.] erhob am 7. Januar 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Kanton Luzern seinen Besteuerungsanspruch verwirkt hat. Es kam zum Schluss, dass der Kanton Luzern nicht ungebührlich lange mit der Erhebung des Steueranspruchs zugewartet hat und dass die Beschwerdeführerin nicht durch die nachträgliche Erhebung des Steueranspruchs benachteiligt wurde.

Das Bundesgericht prüfte weiter, ob eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV bzw. Art. 46 Abs. 2 aBV verstossende Doppelbesteuerung vorliegt. Es kam zum Schluss, dass die fraglichen Kapitalleistungen einer Versicherung von zwei oder mehreren Kantonen nach ihrem internen Recht vollumfänglich entweder der Einkommens- oder der Erbschaftssteuer unterworfen werden und dass dies eine unzulässige (aktuelle) Doppelbesteuerung darstellt.

Das Bundesgericht überprüfte die kollisionsrechtliche Zuteilung von Vorsorge- und…