Erwägungen

Am 30. Januar 2006 kam B.B., eine selbstständig erwerbende Person, bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die VSAO-ASMAC Stiftung für Selbständigerwerbende (BVG-Stiftung) richteten Hinterlassenenleistungen an den Ehemann C.B. sowie die beiden gemeinsamen Kinder D.B. und E.B. aus. Mit Klage vom 23. November 2017 verlangten die Klägerinnen Ersatz für die von ihnen erbrachten Leistungen.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Beklagte, der Klägerin 1 (AHV) 183'801 CHF und der Klägerin 2 (BVG-Stiftung) 265'725 CHF, jeweils zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Januar 2006, zu bezahlen. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte erhoben Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Praxis, den Versorgungsschaden abstrakt durch Kapitalisierung auf den Zeitpunkt des Todes des Versorgers zu berechnen. Es verwarf die Argumente der Klägerinnen, wonach eine konkrete Berechnung bis zum Urteilszeitpunkt sachgerechter wäre. Das Bundesgericht sah keine ernsthaften, sachlichen Gründe, die eine Änderung der langjährigen Rechtsprechung rechtfertigen würden.

Zudem bejahte das Bundesgericht die Anrechenbarkeit von Vermögenserträgen bei der Berechnung des Versorgungsschadens, auch wenn diese nicht bereits während des Versorgungsverhältnisses dem Unterhalt dienten. Es verwarf die…