Art. 45 OR
Schadenersatz bei Tötung
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
128 Zitierungen
-
2Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung. 1. Art. 59 Abs. 2 SVG und Art. 44 Abs. 1 OR15 Zitierungen
-
315 Zitierungen
-
4Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR)14 Zitierungen
-
5Versorgerschaden, Genugtuung, Art. 45 Abs. 3 OR, 42 MFG, 47 OR14 Zitierungen
-
6Motorfahrzeughaftpflicht; Schadensberechnung13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
8 Zitierungen20.07.2001 · 8 Zitierungen
-
1 Zitierungen
-
1 Zitierungen08.12.2000 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.