Art. 45 OR

Schadenersatz bei Tötung

1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.09.1982 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung. 1. Art. 59 Abs. 2 SVG und Art. 44 Abs. 1 OR
    · 02.06.1987 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 01.07.1975 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Versorgerschaden (Art. 45 Abs. 3 OR)
    · 23.05.1969 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Versorgerschaden, Genugtuung, Art. 45 Abs. 3 OR, 42 MFG, 47 OR
    · 31.01.1956 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Motorfahrzeughaftpflicht; Schadensberechnung
    · 21.06.2001 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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