Sachverhalt
Am 30. August 1953 waren Paul-Henri Rossier und seine Ehefrau, Blanche Rossier, mit dem Motorrad auf der Kantonsstraße von Evionnaz nach La Balmaz unterwegs, als sie von einem von Raymond Peyaud geführten Auto überholt wurden. Die Ehefrau von Rossier wurde abgeworfen und schlug mit dem Kopf gegen das Auto, was einige Stunden später zu ihrem Tod führte. Peyaud wurde zu einer Geldstrafe von 300 Fr. wegen Verstoßes gegen das Strassenverkehrsgesetz und Behinderung des öffentlichen Verkehrs verurteilt.
Paul-Henri Rossier und seine drei Kinder forderten von Peyauds Versicherer, der Assurance Mutuelle Vaudoise, Schadensersatz und moralische Wiedergutmachung. Die Beklagte bot an, 5000 Fr. an Paul-Henri Rossier und 1000 Fr. an jeden der anderen Kläger zu zahlen, sowie 2000 Fr. für die Beerdigungskosten.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Streitwert mindestens 10 000 Fr. betrug und die Parteien sich geeinigt hatten, das Bundesgericht direkt anzurufen, das daher zuständig war, den Streit zu entscheiden (Art. 41 lit. c OG).
Das Bundesgericht befand auch, dass Peyaud allein für die Folgen des Unfalls verantwortlich war, gemäß Art. 37 LFG, und dass der Tod von Blanche Rossier durch den bei der Kollision erlittenen Schädelbruch verursacht worden war.
Was die Entschädigung für den Verlust des Unterhalts betrifft, so befand das Bundesgericht, dass Art. 45 Abs. 3 OR es erlaubt, Schadensersatz an mittelbar und reflexartig Geschädigte zu gewähren, aber dass diese Ausnahmeregelung nicht extensiv interpretiert werden kann. Das Bundesgericht befand daher, dass der Unterhalt nicht nur derjenige war, der anderen die notwendigen Güter zum Leben gab oder Geld, um sie zu beschaffen, sondern auch die Person, die direkt ihre Arbeit einer anderen widmete, indem sie ihre Mahlzeiten zubereitete, ihre Kleidung und ihre Wohnung pflegte usw.
Das Bundesgericht befand auch, dass, um zu beurteilen, ob die Voraussetzung für die Entschädigung erfüllt war,…