Sachverhalt

Am 8. Dezember 1992 war A. (die Klägerin) Beifahrerin im Nissan Patrol Turbo-Diesel ihres Ehemannes, als ein entgegenkommender Fiat Panda frontal mit dem Fahrzeug kollidierte. A. erlitt eine Schleudertrauma mit Muskelverkrampfung bis zur Lendenwirbelsäule. Sie wurde bis zum 24. Dezember 1992 als vollständig arbeitsunfähig eingestuft und anschließend zu 50% arbeitsunfähig. Das Erstgericht berechnete einen Haushaltsschaden von 88'096 CHF und einen Erwerbsschaden von 184'819 CHF für den Zeitraum vom 8.12.1992 bis 31.3.1999. Das Bundesgericht gab der Beschwerde der beklagten Versicherung statt und verwies die Sache zur Neuberechnung des Schadens an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der zu entschädigende Schaden die Verminderung des Vermögens oder den entgangenen Gewinn des Opfers ist und nicht lediglich die Beeinträchtigung persönlicher und ideeller Güter. Der Haushaltsschaden ist abstrakt zu berechnen, basierend auf den Kosten, die für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe angefallen wären, unabhängig von den tatsächlich getätigten Ausgaben. Allerdings muss eine Änderung der Haushaltsaufgabenverteilung zwischen den Ehegatten aus anderen Gründen als dem Unfall bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

Hinsichtl…