Erwägungen
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnete gegen [H.] , den Verantwortlichen für die Pistensicherheit, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung. Am 26. Februar 2015 war die 13-jährige Skischülerin [E.A.] auf der Skipiste Nr. xxx in [U.] ([V.] ) tödlich verunglückt. Sie stürzte kopfvoran in einen vom Schnee bedeckten Bach neben der Piste und zog sich dabei schwere Verletzungen zu, an denen sie noch am Unfalltag verstarb. Das Regionalgericht Oberland sprach [H.] der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe. Gegen dieses Urteil erhob [H.] Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach ihn daraufhin vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.Erwägungen
Die Vorinstanz begründete den Freispruch wie folgt: - Der Pistenverlauf und der Pistenrand waren erkennbar. Zwar könnte es nach dem Unfall zusätzliche Spuren durch Rettungskräfte oder Zuschauer gegeben haben, die das Bild veränderten. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ging die Vorinstanz aber davon aus, dass der Pistenrand zum Unfallzeitpunkt erkennbar war. - Die Verunfallte war bewusst von der Piste auf ein Nebenweglein gefahren. Fraglich war, ob sie dann bewusst in Richtung des Grabens weitergefahren oder die Kontrolle über ihre Skier verloren…