Erwägungen
Am 9. Dezember 1980 fuhr der 36-jährige X. mit einem Lastwagen seiner Arbeitgeberin auf der Autobahn. Im Ebenrain-Tunnel prallte er mit seinem Fahrzeug gegen einen stillstehenden Lastenzug, der wegen eines technischen Defekts im Tunnel stehen geblieben war. X. wurde dabei getötet und hinterliess eine 33-jährige Ehefrau mit drei minderjährigen Kindern.
Die Witwe und ihre drei Kinder klagten gegen die Haftpflichtversicherung des Lastenzughalters auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Bezirksgericht und das Obergericht sprachen den Klägern teilweise Entschädigung zu, woraufhin beide Parteien Berufung einlegten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst das Verschulden der Beteiligten. Es kam zum Schluss, dass der Verunfallte X. mit einem Drittel, der Lastenzugführer B. und dessen Arbeitgeberin C. jedoch mit zwei Dritteln zu belasten seien. Eine vollständige Verschuldenskompensation zugunsten der Kläger lehnte das Bundesgericht ab, da dies dem Grundgedanken von Art. 44 Abs. 1 OR widerspreche.
Hinsichtlich der Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge entschied das Bundesgericht, dass die Beklagte als solidarisch haftender Halter grundsätzlich auch für die Betriebsgefahr des Lastwagens von X. einzustehen habe. Das Haftungsprivileg der Arbeitgeberin A. gemäss Art. 129 Abs. 2 KUVG führe jedoch nicht zu einer Kürzung des Anspruchs der Kläger, da ansonsten der Geschädigte den Ausfall tragen müsste.
Bei der Berechnung des Versorgerschadens der Witwe berücksichtigte das Bundesgericht das massgebende Jahreseinkommen des Verstorbenen, die Witwenquote von 57,5% sowie einen Abzug von 21% wegen der Aussichten auf Wiederverheiratung. Für die…