Sachverhalt

Am 12. Februar 1997 schloss V. bei der Versicherungsgesellschaft Z. eine fondsgebundene Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte benannte er seine Lebensgefährtin L. zu 50%, seinen Sohn Y. zu 25% und seine Tochter X. zu 25%. Am 31. März 1999 erstellte V. ein Testament, in dem er L. gegenüber seinen beiden Kindern bevorzugte. Am 2. Mai 2000 bat V. Z., den Investmentfonds seiner Versicherung zu wechseln, was zur Ausstellung einer neuen Police am 24. Mai 2000 führte, die dieselben Bezugsberechtigten wie die Ursprungspolice enthielt. Nach V.s Tod am 10. Juni 2001 zahlte Z. die Todesfallleistung an L. gemäß der Police aus. X. und Y. erhoben daraufhin Klage gegen Z., um jeweils einen Anteil der Todesfallleistung zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Benennung der Bezugsberechtigten in der Versicherungspolice nicht unter die Vorschrift der vorbehaltlosen Annahme nach Art. 12 Abs. 1 VVG falle. Der Versicherungsnehmer konnte die Bezugsberechtigung nämlich frei und einseitig ändern, ohne die Zustimmung des Versicherers einzuholen. Somit spiegelte die Bezugsberechtigungsklausel in der neuen Police vom 24. Mai 2000 nicht den Willen des Versicherungsnehmers wider, die Bezugsberechtigten zu ändern, sondern übernahm lediglich jene der Ursprungspolice.

Darüber…