Art. 11 VVG
1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer eine Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.
2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…0 Zitierungen
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2Allgemeine Transportversicherung zur Bedingung "fpa" für Güter, die auf Deck eines Schiffes verladen werden, jedoch mit Haftung des Versicherers für die Folgen eines Sturzes der Güter während der Umladung sowie während…0 Zitierungen
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3BGE 74_II_970 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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4BGE 41_II_370 Zitierungen16.01.1915 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aktivlegitimation des Arbeitgebers gemäss Art. 87 VVG. Zession der Forderung durch Versicherte. Rückforderung. Rückwärtsversicherung.5 ZitierungenKK.2005.00008· 12.07.2006 · 5 Zitierungen
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Krankentaggeld, gültige Abtretung von Ansprüchen aus Kollektivversicherung, Restschaden, Anrechnung Leistungen Dritter4 ZitierungenKK.2007.00015· 31.01.2010 · 4 Zitierungen
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Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG, Aktivlegitimation, Abtretung des direkten Forderungsrechts von Art. 87 VVG (BGE 5C.74/2005)4 ZitierungenKK.2002.00016· 23.02.2005 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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