Art. 77 VVG

1 Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
2 Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…
    · 19.08.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag
    · 25.06.1996 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Wehrsteuer: Behandlung der von einer Aktiengesellschaft auf das Leben eines Geschäftsleiters und Hauptaktionärs abgeschlossenen gemischten Lebensversicherung, mit Begünstigung der Familie des Versicherten im Todesfall
    · 13.07.1956 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Widerruf einer Begünstigungsklausel
    · 08.11.2007 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 71_II_132
    01.01.1945 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 71_II_128
    01.01.1945 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Versicherungsvertrag
    · 19.08.2005 · 1 Zitierungen

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