Erwägungen
H.Y. und X. haben bei M. AG (die später zu N. AG wurde) eine gemischte Lebens- und Todesversicherung abgeschlossen. H.Y. war der Versicherungsnehmer und er sowie X. waren die Versicherten. Nach dem Tod von H.Y. haben seine Erben (A.Y., B.Y. und F.Y.) die Bezugsberechtigungsklausel zugunsten von X. widerrufen und den Vertrag kündigen lassen. X. hat daraufhin gegen N. AG Klage erhoben, um die ursprüngliche Police wiederherzustellen.Erwägungen
Das BGE hat den Rekurs von X. teilweise gutgeheißen. Es hat entschieden, dass das in Art. 77 Abs. 1 VVG vorgesehene Widerrufsrecht einer Bezugsberechtigungsklausel ein höchstpersönliches Recht des Versicherungsnehmers ist, das sich nicht auf seine Erben überträgt, auch wenn der Tod des Versicherungsnehmers nicht mit dem Versicherungsfall zusammenfällt. Folglich konnten die Erben von H.Y. die Bezugsberechtigungsklausel zugunsten von X. nicht wirksam widerrufen. Diese behält daher ihren Anspruch auf die monatliche Leibrente von 1'881 CHF, die in der ursprünglichen Police vorgesehen war, ab dem 31. März 2005, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr auf die rückständigen Monatsraten.
Allerdings ist X.…