Art. 76 VVG

1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.
2 Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anpassung einer Invalidenrente aus einer Lebensversicherungspolice der Säule 3a
    · 16.06.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).
    · 04.09.1990 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…
    · 19.08.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 41_II_553
    01.01.1915 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen
    · 16.12.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Wehrsteuer: 1. Die aus Unfallversicherung im Todesfall an die Hinterlassenen ausgerichtete Kapitalleistung wird bei ihnen als Einkommen erfasst, gleichgültig, ob sie den Anspruch durch Begünstigung oder kraft Erbrechts…
    · 01.06.1962 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Nichteintreten mangels sachlicher Zuständigkeit auf eine gleichzeitig mit einer anderen Klage betreffend eine Forderung aus Krankenzusatzversicherung eingereichte Klage gegen die Arbeitgeberin betreffend eine Forderung aus Arbeitsvertrag
    KK.2013.00030
    · 22.10.2013 · 2 Zitierungen
  • Der versicherte Angestellte ist ausschliesslicher Anspruchsberechtigter der kollektiven Krankenversicherung im Sinne von Art. 87 VVG. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen und ist daher nicht aktivlegitimiert zur Erhebung einer Klage in eigenem Namen gegen die Versicherung.
    KK.2013.00013
    · 05.09.2013 · 2 Zitierungen
  • Kein Anspruch auf Taggeld mangels Arbeitsunfähigkeit. Gültigkeit einer Abtretung von Taggeldleistungen an die Sozialabteilung einer Gemeinde.
    KK.2012.00048
    · 09.04.2014 · 1 Zitierungen

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