Erwägungen

A. schloss 1995 mit der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute Allianz Suisse Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG) einen Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung im Rahmen der gebundenen Vorsorge der Säule 3a ab. Mit Wirkung auf 1. Mai 2000 wurde dieser Vertrag ersetzt. Nach der dazugehörenden Police Nr. x hat A. bei Erwerbsunfähigkeit ab dem 721. Tag Anspruch auf eine Rente von Fr. 24'000.- pro Jahr und ab dem 91. Tag Anspruch auf Prämienbefreiung.

Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998 bezog A. aufgrund eines chronischen Thorako- und Lumbovertebralsyndroms eine (befristete) halbe Rente der Invalidenversicherung. Auf seine Neuanmeldung vom Dezember 2001 hin sprach ihm die IV-Stelle für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2001 eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 %) und ab 1. Juni 2001 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 73 %) zu. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen entsprechend dem jeweiligen Erwerbsunfähigkeitsgrad.

Im Rahmen eines 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens beauftragte die IV-Stelle Dr. med. B. mit einer Begutachtung. Dieser kam zum Schluss, dass spätestens ab 2005 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden hätte. Die IV-Stelle verneinte jedoch das Vorliegen eines Revisionsgrundes. Am 10. April 2013 stellte die Allianz A. die Schlussabrechnung zu und teilte ihm mit, dass sie ihre Leistungen mit Wirkung auf 1. Februar 2013 einstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Allianz ab. Es hält fest, dass mangels gesetzlicher als auch vertraglicher Regelung die Grundsätze, die in der zweiten Säule für die Anpassung einer Invalidenrente gelten, in der Säule 3a subsidiär und analog beizuziehen sind.

Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine materielle Revision analog Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Es kommt zum Schluss, dass eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im…