Erwägungen

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte eine Unfallversicherung für den Fall seines Todes oder seiner Invalidität abgeschlossen. Nach seinem tödlichen Unfall wurde die Versicherungssumme der Witwe und ihren minderjährigen Kindern ausgezahlt. Die Veranlagungsbehörde nahm gegenüber der Witwe für die Wehrsteuer der 9. Periode Zwischenveranlagungen vor und bezog dabei die Entschädigung aus der Unfallversicherung in die Berechnung des steuerbaren Einkommens ein.

Die Witwe bestritt, dass die Versicherungsleistung in die Berechnung des steuerbaren Einkommens fallen solle. Die angefochtenen Zwischenveranlagungen wurden jedoch im Einspracheverfahren bestätigt und auch auf Beschwerde der Steuerpflichtigen hin vom Obergericht des Kantons Schaffhausen (als kantonale Wehrsteuer-Rekurskommission) für rechtmäßig erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Todesfallentschädigung aus Unfallversicherung als Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a des Wehrsteuerbeschlusses zu erfassen ist, unabhängig davon, ob der Anspruch durch Begünstigung oder kraft Erbrechts erworben wurde. Die Versicherungsleistung dient dazu, den Hinterbliebenen einen Ausgleich für die infolge des Todes des Versicherten entstehenden bleibenden Nachteile zu bieten.

Das Bundesgericht verwirft das Argument der Beschwerdeführerin, die Versicherungsleistung stelle einen Eingang aus Erbschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3 des Wehrsteuerbeschlusses dar. Es führt aus, dass die Versicherungssumme, die infolge des tödlichen Unfalls fällig wird, nur dann als Eingang aus Erbschaft betrachtet werden kann, wenn der Versicherungsnehmer keinen (oder keinen eigentlichen) Begünstigten bezeichnet hat und die Leistung daher dem Erben zufällt. Ansonsten handelt es sich um ein selbständiges Recht des Begünstigten, das vom Schicksal des Nachlasses unabhängig ist.

Das Bundesgericht bestätigt, dass die Besteuerung der Todesfallentschädigung aus Unfallversicherung auch mit Art. 21 bis des Wehrsteuerbeschlusses vereinbar ist, der besondere Vorschriften für die Besteuerung von Einkünften aus Versicherung aufstellt. Demnach müssen durch Erbgang…