Art. 78 VVG

Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall
    · 24.04.2003 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 112 OR: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch der Hinterlassenen auf das Todesfallkapital
    · 19.11.2004 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…
    · 19.08.2005 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Wehrsteuer: Behandlung der von einer Aktiengesellschaft auf das Leben eines Geschäftsleiters und Hauptaktionärs abgeschlossenen gemischten Lebensversicherung, mit Begünstigung der Familie des Versicherten im Todesfall
    · 13.07.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes
    · 19.04.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 49_II_9
    15.02.1923 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.10.2007 · 1 Zitierungen
  • Versicherungsvertrag
    · 19.08.2005 · 1 Zitierungen
  • 24.04.2003 · 1 Zitierungen

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