Art. 78 VVG
Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Abs. 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall9 Zitierungen
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2Art. 112 OR: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch der Hinterlassenen auf das Todesfallkapital2 Zitierungen
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3Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, A…1 Zitierungen
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4Wehrsteuer: Behandlung der von einer Aktiengesellschaft auf das Leben eines Geschäftsleiters und Hauptaktionärs abgeschlossenen gemischten Lebensversicherung, mit Begünstigung der Familie des Versicherten im Todesfall0 Zitierungen
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5Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes0 Zitierungen
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6BGE 49_II_90 Zitierungen15.02.1923 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen11.10.2007 · 1 Zitierungen
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Versicherungsvertrag1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.04.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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