Erwägungen

Der 1947 geborene, geschiedene Z. verstarb am 29. Januar 2000. Mit Erklärung vom 22. September 1999 hatte er bei der Winterthur-Columna, Stiftung für die Zusatzvorsorge, beantragt, dass für den Fall seines Todes vor Erreichen des Pensionsalters seine Brüder X. und Y. und seine Lebenspartnerin A. in seiner Vorsorgeversicherung zu je einem Drittel zu begünstigen seien. Die Winterthur-Columna zahlte das Todesfallkapital jedoch an die Kinder des Verstorbenen aus, da gemäß Reglement die Nachkommen vor den Geschwistern aufgeführt sind.

X. und Y. erhoben Klage mit dem Rechtsbegehren, die Winterthur-Columna sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 593'935.- nebst Zins zu bezahlen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Klage ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuern X. und Y. das Rechtsbegehren.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Anspruchsberechtigung der Brüder des Verstorbenen nur zu bejahen ist, wenn diese vom Verstorbenen im Sinne des Reglements "in erheblichem Masse unterstützt" worden sind oder wenn mit der vom Versicherten beantragten speziellen Begünstigungsordnung dem Vorsorgezweck besser Rechnung getragen wird.

Nach den Auslegungsregeln kann der Begriff der "Unterstützung in erheblichem Masse" weder als unklar noch als unüblich bezeichnet werden. Es muss jedoch mehr als eine hälftige Kostenteilung vorliegen, damit von einer "Unterstützung in…