Erwägungen
In einem Erbstreit zwischen der Witwe und den Schwestern des verstorbenen Arztes Dr. Ryffel hat die Witwe eine Entschädigung für ihre Arbeit in der Praxis ihres Ehemannes seit 1936 gefordert. Die Geschwister des Verstorbenen haben beantragt, dass die Rückkaufswerte der von den Eheleuten Ryffel abgeschlossenen Lebensversicherungen bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt werden und dass die Witwe Sicherheiten für den Teil, den sie nießbraucht, leisten muss. Das Bundesgericht hat alle diese Ansprüche abgelehnt.Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Witwe keinen Anspruch auf eine Lohnentschädigung für ihre Arbeit in der Praxis ihres Ehemannes hat, da es keine ausdrückliche Vereinbarung über eine entgeltliche Arbeit gab. Obwohl die Witwe ihrem Mann außergewöhnliche Hilfe geleistet hat, erfolgte diese Zusammenarbeit als Ehefrau und nicht als Angestellte, gemäß ihrer gesetzlichen Unterstützungspflicht. Eine solche Unterstützung der Ehefrau, die insbesondere bei Ärztefrauen auf dem Land häufig vorkommt, wird in der Regel nicht vergütet, sondern stellt einen Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt dar.
In Bezug auf die Lebensversicherungen hat das Bundesgericht entschieden, dass die Beträge aus den vom Verstorbenen zugunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Verträge nicht zum Nachlass gehören und daher nicht bei der Berechnung des Erbteils berücksichtigt…