Art. 195 ZGB

Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 74_II_145
    30.09.1948 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB)
    · 25.03.1974 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen
    · 04.11.1971 · 2 Zitierungen
  4. 4
    BGE 75_II_273
    30.09.1949 · 2 Zitierungen
  5. 5
    BGE 62_II_194
    10.09.1936 · 1 Zitierungen
  6. 6
    BGE 62_II_335
    01.01.1936 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Aberkennung und negative Feststellungsklage
    · 03.12.2010 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  • 25.09.2017 · 4 Zitierungen
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
    · 02.02.2018 · 2 Zitierungen

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