Art. 195 ZGB
Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 74_II_1455 Zitierungen30.09.1948 · 5 Zitierungen
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2Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB)2 Zitierungen
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3Rechtsgeschäfte unter Ehegatten, die das eingebrachte Gut der Ehefrau betreffen2 Zitierungen
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4BGE 75_II_2732 Zitierungen30.09.1949 · 2 Zitierungen
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5BGE 62_II_1941 Zitierungen10.09.1936 · 1 Zitierungen
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6BGE 62_II_3351 Zitierungen01.01.1936 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Aberkennung und negative Feststellungsklage5 Zitierungen
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4 Zitierungen25.09.2017 · 4 Zitierungen
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Güterrechtliche Auseinandersetzung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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