Erwägungen

Peter Schlegel und Dora Leisinger heirateten 1955 und hatten zwei Kinder. 1958 bauten sie gemeinsam ein Dreifamilienhaus in Klosters, das "Haus Litzner" genannt wurde. 1967 reichte die Ehefrau eine Trennungsklage ein, woraufhin der Ehemann die Scheidung beantragte. Das Bezirksgericht Oberlandquart schied die Ehe 1973 und genehmigte die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention, in der sie auf Vermögensleistungen verzichtet hatten.

Die Ehefrau erhob Berufung gegen das Urteil und beantragte, ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Betrag von Fr. 82'186.-- zuzusprechen sowie das "Haus Litzner" samt Mobiliar auf Anrechnung an ihre Güterrechtsforderung zuzuteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass der Anteil der Ehefrau am ehelichen Vorschlag lediglich eine Geldforderung gegen den Ehemann darstellt und sie daher keinen Anspruch auf Zuweisung von Vermögensstücken, die im Eigentum des Ehemannes stehen, hat.

Das Bundesgericht erklärte, dass der Richter eine Geldforderung der Ehefrau nicht in ein Recht auf Zuweisung von Errungenschaftsgegenständen umwandeln kann. Auch wenn in Ausnahmefällen bei der Regelung der finanziellen Wirkungen der Scheidung eine Sachleistung gewährt werden kann, gilt dies nicht für den Anteil der Ehefrau am ehelichen Vorschlag, da dieser keine…