Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] und der Beschwerdegegner [Z.] waren verheiratet und haben gemeinsam ein Kind. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wurde [Z.] verpflichtet, Unterhaltsbeiträge an [X.] und das gemeinsame Kind zu zahlen. [X.] betrieb [Z.] wegen ausstehender Unterhaltsbeiträge und erhielt einen Pfändungsverlustschein über den Betrag von Fr. 38'175.20. Im Scheidungsurteil vom 21. Mai 2003 wurde festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. [X.] betrieb [Z.] erneut und beantragte provisorische Rechtsöffnung, die vom Kantonsgerichtspräsidium Zug erteilt wurde. [Z.] erhob Klage auf Feststellung, dass die von [X.] geltend gemachte Forderung nicht besteht.
Das Kantonsgericht Zug stellte fest, dass [Z.] unter Berücksichtigung einer Verrechnungsforderung von Fr. 8'575.-- lediglich den Betrag von Fr. 29'600.20 schulde. Das Obergericht des Kantons Zug hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und stellte fest, dass die von [X.] geltend gemachte Forderung nicht besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ihre geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nach rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil noch fordern kann. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Parteien keine Saldoklausel vereinbart hätten und die geltend gemachte Verlustscheinsforderung nicht güterrechtlicher Natur, sondern als eherechtliche Forderung zu betrachten sei.
Das Bundesgericht entschied, dass die im Zuge eines Eheschutzverfahrens der Beschwerdeführerin zugesprochenen, aber unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträge von der im Ehescheidungsurteil enthaltenen Feststellung, wonach die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, erfasst werden und deshalb nach rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil nicht mehr eingefordert werden können. Die Beschwerdeführerin hatte ihre geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht mehr fordern können, da die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt…