Art. 83 SchKG
Wirkungen
1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Abs. 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aberkennungsklage; Abtretung der Forderung (Art. 83 SchKG)42 Zitierungen
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3Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage27 Zitierungen
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4Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung22 Zitierungen
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5Aberkennungsklage, Gerichtsstand18 Zitierungen
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6Aberkennungsklage18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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6 Zitierungen28.08.2012 · 6 Zitierungen
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Rechtsschutz in klaren Fällen, Rechtskraft5 Zitierungen
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Provisorische Rechtsöffnung5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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