Art. 83 SchKG

Wirkungen

1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2 Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.
3 Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.
4 Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Abs. 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aberkennungsklage; Abtretung der Forderung (Art. 83 SchKG)
    · 01.11.2001 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 28.09.2007 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Lugano-Übereinkommen; Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten; Aberkennungsklage
    · 23.12.2003 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lugano-Übereinkommen; Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung
    · 07.10.2010 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aberkennungsklage, Gerichtsstand
    · 09.03.1998 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aberkennungsklage
    · 05.11.1969 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 28.08.2012 · 6 Zitierungen
  • Rechtsschutz in klaren Fällen, Rechtskraft
    · 15.06.2018 · 5 Zitierungen
  • Provisorische Rechtsöffnung
    · 11.09.2017 · 5 Zitierungen

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