Sachverhalt

A. (der Beklagte) hat in einem Betreibungsverfahren gegen B. (den Kläger) wegen rückständiger Darlehenszahlungen eine provisorische Rechtsöffnung erwirkt. B. hat daraufhin beim Bezirksgericht Werdenberg Klage auf Schuldenbefreiung erhoben, der stattgegeben wurde, da die Forderung nicht dem Beklagten gehöre. Der Beklagte hat dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen eingelegt und geltend gemacht, dass ihm die Forderung gegen den Kläger inzwischen abgetreten worden sei. Dennoch hat das Kantonsgericht die Entscheidung des Bezirksgerichts bestätigt. Die Beschwerde des Beklagten wurde vom Bundesgericht teilweise gutgeheißen und die Sache zur Prüfung der Gültigkeit der Abtretung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte der Schuldenbefreiungsklage zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits Inhaber der streitigen Forderung ist. Es genügt, wenn er sie nach Erlass des Zahlungsbefehls abgetreten bekommen hat, vorausgesetzt, die Forderung war bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens fällig.

Wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Einleitung des Betreibungsverfahrens fällig ist, beeinträchtigt die Tatsache, dass der Beklagte sie nach Zustellung des Zahlungsbefehls abgetreten bekommen hat, die Situation des Schuldners nicht. Dieser hat die Möglichkeit, die Schuld beim tatsächlichen Gläubiger zu begleichen oder mit ihm eine Zahlungsaufschubvereinbarung zu treffen, wodurch die Wirkungen der nachträglichen Abtretung verhindert werden. Das Bundesgericht sieht den Schuldner daher nicht in demselben Maße schutzbedürftig wie…