Erwägungen
Die Aktien der Immo-Primo AG gehörten zum Anlagefonds Hisa-National, dessen Leitung bei der Hisa-Verwaltungs AG lag. Am 14. März 1968 entzog die Eidgenössische Bankenkommission der Hisa-Verwaltungs AG die Bewilligung zur Führung der Geschäfte des Anlagefonds, da sie ihre vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen fortgesetzt grob verletzt hatte. In der Folge wurde über das Vermögen der Hisa-Verwaltungs AG der Konkurs eröffnet.
Mit Vertrag und Zusatzvereinbarung vom 31. Oktober 1963 beauftragte die Immo-Primo AG als Bauherrin die Grunda AG, deren alleiniger Verwaltungsrat Alfred Roth war, als Generalunternehmerin mit dem Bau eines Wohnhochhauses und Bürogebäudes in St. Margrethen. Am 23. Januar 1967 trat die Grunda AG der Bank Fellinger AG eine Forderung von Fr. 250'000.-- gegen die Immo-Primo AG ab.
Am 21. März 1968 trat die Bank Fellinger AG die Forderung von Fr. 250'000.-- wieder an die Grunda AG ab. Am 18. März 1968 betrieb die Grunda AG die Immo-Primo AG für Fr. 325'000.-- und erlangte am 10. Oktober 1968 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 250'000.--.
Die Immo-Primo AG klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Grunda AG auf Aberkennung der Forderung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Aberkennungsklage nicht den Rechtsöffnungsentscheid überprüfen soll, sondern die Frage zur Beurteilung stellt, ob bei Erlass des Zahlungsbefehls die Forderung bestand und fällig war. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Betreibung Gläubigerin der streitigen Forderung war, sondern es genügt, wenn sie es nach Erlass des Zahlungsbefehls durch Rückzession wurde.
Da die Beklagte als Generalunternehmerin durch ihren alleinigen Verwaltungsrat Roth gleichzeitig als Organ und gemeinsamer Vertreter der Klägerin handelte, ist die von Roth und Loosli namens der Klägerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 23. Januar 1968 grundsätzlich unwirksam.…