Art. 79 SchKG
Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl167 Zitierungen
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3Rechtsöffnung betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren42 Zitierungen
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4Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren38 Zitierungen
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5BGE 75_III_4429 Zitierungen10.06.1949 · 29 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Krankenversicherung20 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Beiträge)14 Zitierungen
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11 Zitierungen25.09.2002 · 11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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