Art. 79 SchKG

Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren

Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Präzisierung der Rechtsprechung). - In casu verliert der Schuldner diese Einwendungen (vgl
    · 29.06.1993 · 167 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 und 80 SchKG)
    · 02.07.1981 · 99 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsöffnung betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren
    · 05.11.2001 · 42 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 90 Abs. 3 KVV: Mahnverfahren
    · 02.03.2005 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 75_III_44
    10.06.1949 · 29 Zitierungen
  6. 6
    · 28.09.2007 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 31.03.2010 · 20 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge (Beiträge)
    · 18.01.2019 · 14 Zitierungen
  • 25.09.2002 · 11 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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