Erwägungen
Dario P., wohnhaft in Lugano, ist seit Mai 1969 Mitglied der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse Konkordia (nachstehend Konkordia). Mit Zahlungsbefehl Nr. 119 206 des Betreibungsamtes Lugano vom 18. Juli 1991 betrieb ihn die Konkordia für ausstehende Prämien der Monate Juli/August 1990 im Betrage von Fr. 420.20 zuzüglich Zins, Verwaltungsspesen und Betreibungskosten. Dario P. erhob Rechtsvorschlag.
Die Konkordia verpflichtete ihn daraufhin mit Verfügung vom 4. September 1991 - unter gleichzeitiger Beseitigung seines Rechtsvorschlages - zur Bezahlung von Fr. 471.25. Gegen diese Verfügung erhob Dario P. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, welches die Forderung auf Fr. 459.20 herabsetzte und die Aufhebung des Rechtsvorschlages beseitigte.
Die Konkordia erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Antrag, die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu bestätigen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass für die Fortsetzung einer Betreibung, gestützt auf einen den Rechtsvorschlag beseitigenden (rechtskräftigen) Entscheid einer ausserkantonalen Verwaltungs- oder Rekursbehörde im Sinne von Art. 79 SchKG, die Durchführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht in allen Fällen zu erfolgen hat. Vielmehr richtet sich das Vorgehen nach dem Kreisschreiben des Bundesgerichts Nr. 26 vom 20. Oktober 1910.
Gemäss diesem Kreisschreiben hat das Betreibungsamt den Schuldner anlässlich der Pfändungsankündigung bzw. vor der Konkursandrohung darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm freistehe, binnen 10 Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu erheben. Geschieht dies, so hat das Betreibungsamt davon dem Gläubiger Mitteilung zu…