Erwägungen
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Billag AG, hat Herrn M. einen Betreibungsbefehl zur Eintreibung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren zugestellt. Herr M. hat Rechtsvorschlag erhoben, der von der Billag AG abgewiesen wurde. Die Eidgenossenschaft hat daraufhin die Fortsetzung der Betreibung beantragt, aber das Betreibungs- und Konkursamt Blenio hat diesen Antrag abgelehnt und die Gläubigerin aufgefordert, die Abweisung des Rechtsvorschlags beim Friedensrichter zu beantragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin als Aufsichtsbehörde hat anschließend die Beschwerde der Gläubigerin abgewiesen und der Billag AG die Zuständigkeit zur Erlassung von Entscheidungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren aberkannt.
Die Eidgenossenschaft hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung des Urteils der Aufsichtsbehörde sowie die Aufhebung der Entscheidung des Amtes beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen und entschieden, dass Art. 55 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) dem Bundesrat eine breite gesetzgeberische Delegation erteilt, um die Einzelheiten der Erhebung von Empfangsgebühren zu regeln, einschließlich der Möglichkeit, diese Aufgabe an eine unabhängige Organisation zu übertragen.
Daher steht Art. 48 Abs. 2 Bst. c der Radio- und…