Art. 48 RTVV
Kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung
1 Als anrechenbare Kosten für die Berechnung der kostenorientierten Entschädigung nach Artikel 55 Abs. 2 RTVG gelten die Kosten der Fernmeldedienstanbieterin, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Verbreitung des betreffenden Programms stehen (relevante Kosten). Diese umfassen:
- a. die Zusatzkosten der vom Veranstalter in Anspruch genommenen Teile der Anlage; und b. einen verhältnismässigen Anteil an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten.
2 Die Festlegung der Kosten nach Abs. 1 muss nach folgenden Grundsätzen geschehen:
- a. Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. b. Die Anlagen werden an Hand von Buchwerten bewertet. c. Die Abschreibungsdauer trägt der wirtschaftlichen Lebensdauer der Anlagen Rechnung. d. Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. e. Die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
3 Verbreitet eine Fernmeldedienstanbieterin zugangsberechtigte Programme, so trennt sie diese Tätigkeit buchhalterisch von allfälligen anderen Tätigkeiten und stellt den Aufwand für die Programmverbreitung den Veranstaltern getrennt in Rechnung. Die Fernmeldedienstanbieterin führt die Rechnungslegung nach den anerkannten Grundsätzen der besten Praxis.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsöffnung betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren2 Zitierungen
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2Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines ausserkantonalen Anerkennungsentscheids0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen29.06.2004 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen16.02.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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