Sachverhalt

Die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag AG) erließ gemäß Art. 55 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) eine Verfügung, in der Z. zur Zahlung ausstehender Empfangsgebühren verpflichtet wurde. Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung beantragte die Billag AG beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt setzte dem Schuldner daraufhin eine Frist, um Einwendungen gemäß Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben. Da der Schuldner fristgerecht Einwendungen erhob, wies das Betreibungsamt den Fortsetzungsantrag ab. Die Billag AG erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Sie machte geltend, als Bundesbehörde seien dem Schuldner die Einwendungen nach Art. 81 Abs. 2 SchKG verwehrt. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Aufsichtsbehörde auf und weist das Betreibungsamt an, die Betreibung fortzusetzen. Das Bundesgericht führt aus, dass die Billag AG als…