Erwägungen

Am 26. März 1980 forderte die Kantonale Krankenkasse Waadt ihren Versicherten Michel Gioanni auf, bis zum 11. April den Saldo seiner Beiträge für das Jahr 1979 zu begleichen. Da Gioanni dieser Aufforderung nicht nachkam, liess die Krankenkasse ihm am 7. Juni 1980 eine Zahlungsaufforderung über 454 Franken zuzüglich Zinsen zustellen (Betreibung Nr. 156848 des Betreibungsamts Lausanne-Ost). Gioanni erhob vollständigen Rechtsvorschlag.

Am 24. Juni 1980 erliess die Krankenkasse eine Verfügung, in der sie Gioanni als Schuldner von 457 Franken erklärte und den Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 156848 des Betreibungsamts Lausanne-Ost aufhob. Das Schriftstück wies den Schuldner auf sein Recht hin, binnen 30 Tagen beim Kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde einzulegen.

Am 24. August 1980 ersuchte die Krankenkasse um Fortsetzung der Betreibung. Sie legte eine Bescheinigung des Kantonalen Versicherungsgerichts vom 14. August vor, wonach innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni eingereicht worden war. Am 10. September 1980 wies das Betreibungsamt Lausanne-Ost das Gesuch ab und forderte die Gläubigerin auf, beim Richter die definitive Aufhebung des Rechtsvorschlags zu beantragen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine langjährige Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, der seine Ansprüche gemäss Art. 79 SchKG hat anerkennen lassen, die Fortsetzung der Betreibung direkt verlangen kann, ohne das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG durchlaufen zu müssen. Dasselbe gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. des…