Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. hat ein Betreibungsverfahren gegen die Erben Y. wegen Mietzinsen und Nebenkosten eingeleitet. Die Erben haben eine vorläufige Rechtsöffnung erwirkt. X. hat dann beim Schlichtungsamt für Mietstreitigkeiten beantragt, dass die betriebene Forderung nicht bestehe. Der Präsident des Bezirksgerichts hat die Sache jedoch an das Gericht verwiesen, da Klagen auf Bestreitung einer Forderung gemäß Art. 83 Abs. 2 SchKG direkt beim Gericht einzureichen sind. Das Obergericht ist auf die Beschwerde von X. nicht eingetreten. Daraufhin hat er eine Zivilbeschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und eines Teils der Lehre Klagen auf Bestreitung einer Forderung in Mietstreitigkeiten gemäß Art. 274a ff. OR grundsätzlich beim Schlichtungsamt für Mietstreitigkeiten einzureichen sind. Das Schlichtungsverfahren ist auch für Klagen auf Bestreitung einer Forderung nach Art. 83 Abs. 2 SchKG obligatorisch, da es sich um eine materiellrechtliche Klage handelt, die sich von einer "normalen" Klage nur durch die Parteirollen unterscheidet. Das vorangegangene Verfahren der vorläufigen Rechtsöffnung ändert daran nichts, da es sich um ein rein betreibungsrechtliches…