Erwägungen
Am 25. Mai 1992 gewährte die Bank X. mit Sitz in Lyon (Frankreich) der französischen Personengesellschaft Y. einen "Warenkreditvertrag" in Höhe von 2'500'000 FF, der durch eine persönliche und gesamtschuldnerische Bürgschaft von A., wohnhaft in Cologny (Genf), besichert war. Am 30. Mai 1992 erwarb Y. ein Immobilienobjekt in Frankreich, das zugunsten von X. mit einer Hypothek belastet war. Am 26. Januar und 16. Juni 1995 vereinbarten X. und Y. eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit bis zum 30. September 1995 und die Bestellung einer zusätzlichen Hypothek in Höhe von 800'000 FF. A. erklärte, sich für diesen Betrag nicht verbürgt zu haben.
Bei Fälligkeit am 30. September 1995 zahlte Y. den Kredit nicht zurück. X. forderte daraufhin A. auf, 3'637'291,67 FF zuzüglich Zinsen sowie 319'171,88 FF zu bezahlen. Da X. durch die Zwangsvollstreckung in die Immobilien von Y. keine vollständige Rückzahlung erlangte, ließ sie A. einen Zahlungsbefehl über 969'437,74 CHF und 52'835 CHF zustellen.
A. erhob vollständigen Rechtsvorschlag gegen diese Betreibung. Das Erstgericht in Genf ordnete die vorläufige Aufhebung dieses Rechtsvorschlags an. Daraufhin erhob A. beim gleichen Gericht Klage auf Schuldenbefreiung.
Erwägungen
Das kantonale Gericht bejahte die Zuständigkeit der Genfer Gerichte für die Klage auf Schuldenbefreiung und sah darin keinen Verstoß gegen das Lugano-Übereinkommen. Die Beklagte (X.) legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und machte geltend, dass die Klage auf Schuldenbefreiung dem Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten gemäß dem Übereinkommen nicht entzogen werden könne.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass, wenn der in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ansässige Gläubiger keinen Zahlungsantrag stellt, sondern den Weg der Betreibung am Wohnsitz…