Sachverhalt

In zwei Betreibungsverfahren, die die Gesellschaft B. AG gegen A. eingeleitet hatte, erhob Letzterer eine Schuldenbefreiungsklage. Er reichte auch einen Schadenersatzantrag gegen die Gläubigerin ein. Das Kantonsgericht des Kantons Solothurn trat auf diesen Schadenersatzantrag nicht ein, da die in Bern wohnhafte Gläubigerin sich gemäß Art. 59 BV dagegen wehrte. A. legte Beschwerde gegen diesen Entscheid ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet, dass die Schuldenbefreiungsklage und der Schadenersatzantrag zwar eine Verbindung zweier Klagen darstellen, auch wenn die Parteirollen vertauscht sind. Eine solche Verbindung ist jedoch nur möglich, wenn die sachliche und örtliche Zuständigkeit übereinstimmen. Im vorliegenden Fall ist lediglich die sachliche Zuständigkeit erfüllt, nicht aber die örtliche Zuständigkeit, da die Parteien nicht im gleichen Kanton wohnhaft sind. Folglich hatte das Kantonsgericht zu Recht den Eintritt auf den Schadenersatzantrag verweigert, gemäß der in BGE 58 I 165 etablierten…