Erwägungen

Die Sparkasse Y. in Deutschland betrieb mit Zahlungsbefehl vom 5. März 2008 X. mit Wohnsitz in der Schweiz über einen Betrag von CHF 3'161'400.- nebst Zins. Die Forderung stützte sich auf einen Bürgschaftsvertrag, in dem B., Deutschland, als Gerichtsstand vereinbart war. X. erhob Rechtsvorschlag.

Auf Gesuch der Sparkasse Z. (Rechtsnachfolgerin der Sparkasse Y.) erteilte der Amtsgerichtspräsident Luzern-Land am 2. September 2009 die provisorische Rechtsöffnung. X. erhob erfolglos Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern.

X. erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte, den Rechtsöffnungsentscheid aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten, da das Schweizer Gericht örtlich nicht zuständig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die provisorische Rechtsöffnung in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fällt und unter Art. 16 Ziff. 5 LugÜ zu subsumieren ist. Damit ist der Gerichtsstand der provisorischen Rechtsöffnung zwingend und kann nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung derogiert werden.

Das Bundesgericht hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach das Verfahren auf…